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Aktuelles

Zwangsvollstreckung


  • Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung passiert Bundesrat

(227. Sitzung, Donnerstag, 18.06.2009; Drucksache 16/10069)

  • Pfändungsfreigrenzen: keine Erhöhung

Mit der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2009 (BGBl. I S. 3638) wurde festgelegt, dass sich die unpfändbaren Beträge nach § 850 c ZPO bis Ende Juni 2011 nicht verändern.

  • Zwangsversteigerung im Internet

Das Bundesjustizministerium hat den Ländern im Juli 2008 einen Gesetzentwurf über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung zur Stellungnahme übersandt.
Die Versteigerung der vom Gerichtsvollzieher gepfändeten Gegenstände per Internetauktion soll neben der bisherigen Versteigerung vor Ort etabliert werden. Für die Versteigerung ist die Auktionsplattform www.zoll-auktion.de vorgesehen.

  • EU: vorläufige Kontenpfändung

Vorlage von Grünbüchern 2006 und 2008 durch die Europäische Kommision
Inaussichtstellung eines Gesetzgebungsvorschlages für 2009

  • EU: Transparenz des Schuldnervermögens

Vorlage von Grünbüchern 2006 und 2008 durch die Europäische Kommision
Gesetzgebungsvorschlag für 2009 ungewiss

  • Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung

20. Juni 2008
Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz zu besseren Durchsetzung von Forderungen innerhalb der Europäischen Union verabschiedet. Mit diesem Gesetz werden die deutschen Ausführungsbestimmungen für zwei EG-Verordnungen geschaffen
- der Verordnung zur Einführung eines
Europäischen Mahnverfahrens
Die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 bietet einem Gläubiger die Möglichkeit, schnell und kostengünstig einen Titel zu bekommen, wenn der Schuldner die Forderung voraussichtlich nicht bestreiten wird.
Anwendbar ist die Verordnung bei
Geldforderungen.
Es muss außerdem ein
grenzüberschreitender Fall vorliegen, d. h. die Parteien müssen grundsätzlich in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sein.
Es wird ein europaweit einheitliches Standardformular eingeführt.
Der Antragsgegner kann innerhalb von 30 Tagen Einspruch einlegen.
In Deutschland wird für die Bearbeitung von Anträgen im Europäischen Mahnverfahren allein das Amtsgericht Berlin-Wedding zuständig sein, soweit es nicht um arbeitsrechtliche Ansprüche geht.
Das Verfahren ist neben den jeweiligen nationalen Verfahren anwendbar.Geltung ab dem 12. Dezember 2008.

- der Verordnung zur Einführung eines
Europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen.
Die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 schafft ein einheitliches europäisches Zivilverfahren, das vor den Gerichten der Mitgliedstaten der EU – mit Ausnahme Dänemarks – Anwendung findet.
Forderungen bis
2.000 Euro können damit leichter durchgesetzt werden.
Das Verfahren wird mit Hilfe von Formblättern durchgeführt. Die Verordnung gilt – wie das Europäische Mahnverfahren – nur für
grenzüberschreitende Fälle.
Das Verfahren ist neben den jeweiligen nationalen Verfahren anwendbar.
Geltung ab dem 1. Januar 2009.
Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz

  • Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (Gesetzentwurf) (s. z.B. Seip, DGVZ 2006,1ff)

Erweiterte Aufgaben und Befugnisse für den Gerichtsvollzieher
Zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Schuldners Auskünfte aus dem Melderegister/Ausländerregister
Zur Ermittlung des Arbeitgebers Auskunft bei Sozialleistungsträgern
Zur Ermittlung einer Rentenversicherung Auskunft bei Rentenversicherungsträger
Zur Ermittlung von Konten Auskunft bei Bundesanstalt für Finanzen
Zur Ermittlung von Fahrzeugen Auskunft bei dem Zentralen Fahrzeugregister
Sonstiges
- Formulare für den Vollstreckungsantrag
- Verkürzung der Schonfrist nach Abgabe der eidesst. Versicherung von 3 Jahren auf 1 Jahr
- Verkürzung der Gültigkeitsdauer eines Haftbefehls von 3 Jahren auf 1 Jahr
- Vermögensverzeichnis/Schuldnerverzeichnis zentral gespeichert und abrufbar

  • Gesetzentwurf zur Reform im Insolvenzrecht

14. Februar 2008: Beratung im Deutschen Bundestag
Eckpunkte:
- Vereinfachung des Insolvenzverfahrens für Verbraucher
Künftig soll bei
Mittellosigkeit des Schuldners ein Insolvenzverfahren nicht mehr stattfinden. Vielmehr kann das Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abweisen und unmittelbar in das Verfahren der Restschuldbefreiung übergehen.
- Kostenbeteiligung des Schuldners
Vorgesehen sind ein Kostenbeitrag von 25 Euro zu Beginn des Verfahrens und laufende Zahlungen in Höhe von 13 Euro pro Monat während der Wohlverhaltensperiode.
Damit sollen ein Teil der Verfahrenskosten und die Kosten für den Treuhänder abgedeckt werden.
- eine Regelung zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzverträgen
Der Lizenzvertrag unterliegt künftig nicht dem Wahlrecht des Verwalters; er behält im Insolvenzverfahren seine Gültigkeit.
- eine Stärkung der Gläubigerposition im Insolvenzverfahren

  • Europäische Zustellungs-Verordnung (EuZVO) am 13.11.2007 verabschiedet

Geltung ab dem 13.11.2008.
Ablösung der bisherigen Zustellungs-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 v. 29.05.2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedsstaaten (ABlEG Nr. L 160 v. 30.06.2000, S. 37)).

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